§12 Allgemeine Aufgaben des Bürgerrats
Verwaltende und vollziehende Behörde der Bürgergemeinde ist der aus fünf Mitgliedern besetehende Bürgerrat (§144 GemG).
Für die Zuständigkeiten und Aufgaben des Bürgerrats gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Gemeinderat der Einwohnergemeinde, soweit diese nicht besondere Aufgaben der Einwohnergemeinde (Ortspolizei, Leumundszeignisse) zum Gegenstand haben und das Gesetz nicht Abweichungen vorsieht (§145 GemG).
Der Bürgerrat stellt den Gemeindebürgerinnen und Gemeindebrügern auf Verlangen einen Heimatschein aus (§145 GemG).
Der Bürgerrat vertitt die Bürgergemeinde. Sein(e) Präsident(in) und der/die Bürgerratsschreiber(in) führen zusammen die rechtsverbindliche Unterschrift für den Rat und die Gemeinde.
Aufsichtsinstanz des Bürgerrats ist der Regierungsrat (§144 GemG).
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